Honorarkalkulation

Honorare berechnen nach HOAI, RVG und StBVV für freie Berufe in Deutschland

Honorare berechnen in Deutschland: HOAI mit Honorarzonen, RVG mit Rahmengebühren und StBVV für Steuerberater, dazu Mindestsätze, Höchstsätze und EÜR.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Wer Honorare berechnen will, braucht die passende Ordnung: HOAI für Planer, RVG für Anwälte, StBVV für Steuerberater.
  • HOAI und StBVV arbeiten mit Mindest- und Höchstsätzen, das RVG mit Wertgebühren und Rahmengebühren.
  • Die HOAI-Novelle hat die verbindlichen Mindestsätze gekippt, Orientierungswerte bleiben aber Praxisgrundlage.
  • Kalkulationsbasis für Freiberufler ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 EStG, nicht der Umsatz allein.
  • Honorarvereinbarungen müssen Textform wahren und die gesetzlichen Grenzen beachten.

Welche Honorarordnung für welchen freien Beruf gilt: HOAI, RVG und StBVV im Überblick

Drei Regelwerke prägen die Honorarberechnung freier Berufe in Deutschland. Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gilt für Planungs- und Bauberufe. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt die Vergütung der Anwältinnen und Anwälte. Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) bestimmt, was Steuerberaterinnen und Steuerberater abrechnen dürfen.

Alle drei Verordnungen stehen im Volltext auf der zentralen Einstiegsseite zu allen geltenden Bundesgesetzen, die auch Umsatzsteuergesetz und Einkommensteuergesetz umfasst. Wer eine Ordnung sucht, findet sie über die Titelsuche zum Auffinden von HOAI, RVG und StBVV im Volltext.

Die Systematik unterscheidet sich grundlegend. HOAI und StBVV arbeiten mit Gebührensätzen, die an Leistung, Objekt oder Gegenstandswert anknüpfen. Das RVG kennt daneben die Wertgebühr, die unmittelbar aus dem Gegenstandswert erwächst.

Für Freiberufler in Nordrhein-Westfalen, Bayern und Baden-Württemberg gelten dieselben Bundesregeln wie in Berlin und Hamburg. Auch in Hessen, Niedersachsen und Sachsen gibt es keine landesrechtlichen Honorartafeln. Regionale Unterschiede entstehen nur über Marktlagen, nicht über die Ordnung selbst.

Wichtig ist die Abgrenzung zur freien Vereinbarung. Wo eine Honorarordnung gilt, darf nicht beliebig unterschritten werden, ohne dass die Vereinbarung wirksam ist. Wo keine Ordnung greift, gilt das allgemeine Vertragsrecht einschließlich des AGB-Rechts für die Vertragsgestaltung.

Die folgende Tabelle ordnet die drei Regelwerke den Berufen zu.

Regelwerk Beruf Gebührenlogik Spielraum
HOAI Architekten, Ingenieure Honorartafel aus anrechenbaren Kosten und Honorarzone Orientierungswerte nach der Novelle
RVG Rechtsanwälte Wertgebühr aus Gegenstandswert, Rahmengebühr ohne Wert Rahmen nach Kriterien des Gesetzes
StBVV Steuerberater Gebührenrahmen nach Tätigkeit und Bemessungsgrundlage Rahmen oder feste Sätze

Honorare berechnen nach HOAI: Leistungsbilder, Honorarzonen und Mindest- und Höchstsätze

Die HOAI mit ihren Honorartafeln gliedert Planungsleistungen in Leistungsbilder. Gebäudeplanung, Innenraumplanung, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerksplanung und technische Ausrüstung sind getrennt geregelt. Jedes Leistungsbild enthält Leistungsphasen von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung.

Für jedes Leistungsbild gibt es Honorartafeln. Sie ordnen einem anrechenbaren Baukostenwert ein Honorar zu, das zwischen Mindestsatz und Höchstsatz liegt. Die konkrete Position innerhalb der Spanne hängt von der Honorarzone ab.

Die Honorarzone beschreibt Schwierigkeit und Bedeutung des Objekts. Ein Einfamilienhaus liegt in einer anderen Zone als ein Krankenhaus oder ein Laborgebäude. Die Einstufung entscheidet über den Grundwert, aus dem sich alle weiteren Prozentsätze ableiten.

Die Honorarberechnung nach HOAI folgt damit einem festen Schema. Zuerst Leistungsbild und Honorarzone bestimmen, dann die anrechenbaren Kosten ermitteln, dann den Prozentsatz der beauftragten Leistungsphasen ansetzen. Das Ergebnis ist ein Honorar zwischen den Tafelsätzen.

Ein Rechenbeispiel zeigt die Mechanik. Angenommen werden anrechenbare Kosten von 500.000 Euro für ein Gebäude in einer mittleren Honorarzone, beauftragt sind die Leistungsphasen 1 bis 8, also der überwiegende Teil der Grundleistungen. Aus der Honorartafel ergibt sich ein Grundhonorar, das mit dem Prozentsatz der Leistungsphasen multipliziert wird.

Bei vollem Leistungsbild entspricht das Honorar dem Tafelwert, bei Teilbeauftragung nur dem jeweiligen Anteil.

Besondere Leistungen stehen außerhalb der Grundleistungen und müssen gesondert vereinbart werden. Wer sie stillschweigend erbringt, kann sie nicht automatisch abrechnen. Die Abgrenzung zwischen Grund- und besonderer Leistung ist einer der häufigsten Streitpunkte.

Wertgebühren und Rahmengebühren nach RVG für Rechtsanwälte richtig ansetzen

Das RVG mit seinen Wert- und Rahmengebühren kennt zwei Grundtypen. Die Wertgebühr leitet sich aus dem Gegenstandswert ab, etwa bei einem Streit über 20.000 Euro. Die Rahmengebühr gilt dort, wo kein Gegenstandswert existiert, etwa in der Beratung oder bei bestimmten Verfahrensarten.

Bei der Wertgebühr steigt die Gebühr nicht linear mit dem Streitwert. Die Tabelle ist degressiv gestaffelt. Ein doppelt so hoher Gegenstandswert führt also nicht zu doppelt so hohem Honorar. Das erklärt, warum hohe Streitwerte prozentual günstiger sind.

Bei der Rahmengebühr legt der Anwalt die konkrete Gebühr innerhalb einer Spanne fest. Das Gesetz nennt Kriterien: Umfang der Tätigkeit, Schwierigkeit, Bedeutung der Sache und Einkommensverhältnisse der Mandantschaft. Ein einfacher Standardfall liegt eher am unteren Rand, ein komplexer Fall mit hohem Haftungsrisiko am oberen.

Die anwaltliche Wertgebühr ist keine frei verhandelbare Größe, solange der gesetzliche Rahmen gilt. Abweichungen nach unten sind nur unter engen Voraussetzungen wirksam, Abweichungen nach oben brauchen eine Vereinbarung in Textform.

Für die Praxis heißt das: Gegenstandswert zuerst feststellen, dann die passende Gebührenart wählen, dann die konkrete Gebühr begründen. Wer die Begründung nicht dokumentiert, verliert bei einer Überprüfung die Argumente.

StBVV: Gebühren für Steuerberater zwischen Vorschrift und Vereinbarung

Die StBVV regelt die steuerberaterliche Vergütung. Sie arbeitet mit Gebührenrahmen, die nach Tätigkeitsart gestaffelt sind. Die Buchführung wird nach Kontenrahmen und Buchungsvolumen abgerechnet, die Steuererklärung nach der Art der Steuer und dem Umfang.

Für die Einkommensteuererklärung gibt es eine Tabelle, die sich nach der Höhe der Einkünfte richtet. Je höher die Einkünfte, desto höher die Gebühr, allerdings ebenfalls degressiv. Für die Umsatzsteuererklärung gilt eine eigene Staffel nach Umsatz.

Die StBVV unterscheidet zwischen Rahmengebühren und festen Sätzen. Bei Rahmengebühren entscheidet der Steuerberater nach billigem Ermessen, wobei er die Schwierigkeit, den Umfang und die Bedeutung der Sache berücksichtigt. Bei festen Sätzen gibt es keinen Spielraum.

Eine Honorarvereinbarung für Freiberufler kann von der StBVV abweichen, muss aber schriftlich erfolgen und darf nicht gegen zwingendes Recht verstoßen. Pauschalhonorare sind zulässig, wenn sie angemessen sind und nicht auf eine Umgehung der Verordnung hinauslaufen.

Wichtig für die Praxis: Die StBVV-Gebühren sind Nettohonorare. Die Umsatzsteuer kommt hinzu, sofern keine Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG greift. Wer die Regelung nutzt, weist keine Umsatzsteuer aus und darf sie auch nicht als Vorsteuer abziehen.

Mindestsätze, Höchstsätze und Spielräume: Was seit der HOAI-Novelle praktisch gilt

Der Europäische Gerichtshof hat die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI gekippt. Seither sind die Tafelwerte Orientierungswerte, keine zwingenden Grenzen. Das gilt für Verträge, die nach dem Urteil geschlossen wurden.

Für Architekten und Ingenieure bedeutet das mehr Freiheit, aber auch mehr Verhandlungsdruck. Wer unter dem früheren Mindestsatz anbietet, muss das betriebswirtschaftlich begründen können. Wer über dem früheren Höchstsatz liegt, muss den Aufpreis erklären.

In der Praxis hat sich die Spanne zwischen Mindestsatz und Höchstsatz als Verhandlungsrahmen erhalten. Viele Auftraggeber orientieren sich weiter an den Tafelwerten, weil sie Vergleichbarkeit schaffen. Die Honorarzone bleibt damit ein zentrales Argument in jeder Preisverhandlung.

Für Rechtsanwälte und Steuerberater gilt diese Entwicklung nicht. RVG und StBVV haben ihre Verbindlichkeit behalten. Die drei Ordnungen sind also nicht mehr gleichförmig, was die Beratung über Honorare berechnen erschwert.

Ein weiterer Punkt ist die Umsatzsteuer. Honorare sind netto zu kalkulieren, die Umsatzsteuer kommt hinzu. Bei Kleinunternehmern nach § 19 UStG entfällt der Ausweis, was im Angebot ausdrücklich vermerkt werden sollte.

Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 EStG als Grundlage der Honorarkalkulation

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 EStG ist die typische Gewinnermittlung für Freiberufler. Sie stellt Einnahmen und Ausgaben des Kalenderjahres gegenüber. Der Saldo ist der Gewinn, der der Einkommensteuer unterliegt.

Für die Honorarkalkulation ist die EÜR kein Steuerformular, sondern ein Steuerungsinstrument. Sie zeigt, welche Honorare tatsächlich zugeflossen sind und welche Kosten ihnen gegenüberstehen. Wer nur auf Umsatz schaut, übersieht die Belastung durch Kammerbeiträge, Versicherungen und Bürokosten.

Aus der EÜR lassen sich Zielhonorare ableiten. Wer einen bestimmten Jahresgewinn erreichen will, rechnet von diesem Ziel rückwärts auf den nötigen Stundensatz oder Projekthonorar. Das ist die belastbare Grundlage für jede Verhandlung.

Wichtig ist die Abgrenzung zur Bilanzierung. Wer bilanziert, ermittelt den Gewinn nach § 4 Absatz 1 EStG, nicht per EÜR. Für Freiberufler ist die EÜR der Regelfall, sofern sie nicht freiwillig bilanziert oder dazu verpflichtet ist.

Die EÜR macht auch sichtbar, ob die Honorarordnung eingehalten wird. Wer systematisch unter dem Mindestsatz der StBVV oder unter den HOAI-Orientierungswerten arbeitet, sieht das in der Gewinnrechnung. Dauerhaft defizitäre Honorare sind ein Warnsignal.

Ein Praxisbeispiel verdeutlicht das. Eine Steuerberaterin mit 60.000 Euro Jahresumsatz und 25.000 Euro Betriebsausgaben erreicht 35.000 Euro Gewinn. Plant sie 50.000 Euro Gewinn, fehlen 15.000 Euro. Bei 1.200 abrechenbaren Stunden entspricht das einer Honorarsteigerung von rund 12,50 Euro pro Stunde. Diese Zahl ist verhandelbar, der Wunschgewinn nicht.

Typische Fehler bei der Honorarberechnung und wie Sie sie vermeiden

Der häufigste Fehler ist die fehlende Honorarvereinbarung. Wer keine Vereinbarung trifft, fällt auf die gesetzlichen Sätze zurück. Bei HOAI-Leistungen ist die Abgrenzung dann besonders streitanfällig.

Der zweite Fehler ist die falsche Honorarzone. Wer ein Objekt zu niedrig einstuft, verschenkt Honorar. Wer es zu hoch einstuft, riskiert eine Kürzung bei der Abrechnung.

Der dritte Fehler ist die Vermischung von Grund- und besonderen Leistungen. Besondere Leistungen müssen ausdrücklich vereinbart werden. Wer sie erbringt, ohne sie zu benennen, kann sie später kaum durchsetzen.

Der vierte Fehler ist die fehlende Dokumentation des Gegenstandswerts. Ohne nachvollziehbare Herleitung ist die Wertgebühr angreifbar. Das gilt besonders, wenn der Wert später streitig wird.

Der fünfte Fehler ist die Vernachlässigung der Umsatzsteuer. Wer Honorare berechnen will, muss netto kalkulieren und die Umsatzsteuer getrennt ausweisen. Bei Kleinunternehmern nach § 19 UStG gehört ein entsprechender Hinweis in jede Rechnung.

Der sechste Fehler ist die fehlende Rücklagenbildung. Honorare fließen unregelmäßig, Steuern und Beiträge sind regelmäßig. Die EÜR zeigt den Zusammenhang, ersetzt aber keine Liquiditätsplanung.

Der siebte Fehler ist die Orientierung an alten Sätzen. Wer die HOAI-Novelle ignoriert und weiter Mindestsätze als verbindlich behandelt, verhandelt auf falscher Grundlage.

Eine Checkliste für die eigene Abrechnung:

  • Honorarordnung und Leistungsbild schriftlich festgehalten
  • Honorarzone oder Gegenstandswert nachvollziehbar hergeleitet
  • Grundleistungen und besondere Leistungen getrennt benannt
  • Nettohonorar kalkuliert und Umsatzsteuer getrennt ausgewiesen
  • Zielgewinn aus der EÜR abgeleitet und mit dem Angebot abgeglichen
  • Rücklagen für Steuern und Kammerbeiträge eingeplant

Häufige Fragen

Welche Honorarordnung gilt für mich? Das hängt vom Beruf ab. Architekten und Ingenieure rechnen nach HOAI ab, Rechtsanwälte nach RVG, Steuerberater nach StBVV.

Sind die Mindestsätze der HOAI noch verbindlich? Nein. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind die Tafelwerte Orientierungswerte. Sie bleiben Verhandlungsgrundlage, binden aber nicht mehr zwingend.

Was ist der Unterschied zwischen Wertgebühr und Rahmengebühr? Die Wertgebühr leitet sich aus dem Gegenstandswert ab. Die Rahmengebühr gilt, wenn kein Gegenstandswert existiert, und wird nach Kriterien wie Umfang und Schwierigkeit ausgefüllt.

Darf ich als Steuerberater Pauschalhonorare vereinbaren? Ja, wenn die Vereinbarung schriftlich erfolgt und angemessen ist. Sie darf nicht dazu dienen, die StBVV zu umgehen.

Warum ist die EÜR für die Honorarkalkulation wichtig? Sie zeigt den tatsächlichen Gewinn aus Einnahmen und Ausgaben. Daraus lassen sich Zielhonorare und Stundensätze belastbar ableiten.

Muss ich als Kleinunternehmer Umsatzsteuer ausweisen? Nein. Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG weisen Sie keine Umsatzsteuer aus und dürfen sie auch nicht als Vorsteuer abziehen.

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